Hallo,
ich habe folgenden Aufgabe gelöst bin mir aber überhaupt nicht sicher. Es wäre super, wenn sich jemand mal meine Lösungsansätze anschaut und mich ggf. eines besseren belehrt.
Aufgabe:
A liefert am 16. Juni 2002 Holz im Wert von € 5.000 zzgl. € 800 USt an den Hersteller B. Die Rechnung vom 01. Juli 2002 wird am 3. Juli von B bezahlt. Vorsteuer fällt bei A nicht an.
--> A hat Ust von € 800 im Veranlagungszeitraum (VAZ) Juni abzuführen.
B kann Vst von € 800 im Veranlagungszeitraum Juni anmelden
B fertigt eine Küche und liefert am 30. August 2002 die Küche für € 10.000 zzgl. Ust an den Großhändler C. Dieser bezahlt die Rechnung 5. September wegen finanzieller Probleme erst am 15. November.
--> B hat Ust von 1.160 im VAZ August abzuführen (könnte es wegen eines Werkvertrags auch erst in September wg. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG sein???)
C kann VSt von 1.160 im VAZ November anmelden (oder muss es doch September sein, weil er es, siehe nächsten Abschnitt schon im September weiterverkauft???
C verkauft die Küche am 18. September 2002 an den Einzelhändler D für € 12.000 zzgl. Ust. Die Rechnung vom gleichen Tag wird am 20. September per Lastschrifteinzug gezahlt.
--> C hat USt von € 1.920 in VAZ September abzuführen
D kann Vst von € 1.920 in VAZ September anmelden
D veräußert mit Kaufvertrag vom 5. Januar 2003 die Küche an den Endverbraucher E. Da es sich mittlerweile um ein Auslaufmodell handelt, beträgt der vereinbarte Kaufpreis lediglich € 8.000 brutto. Die Lieferung und Montage der Küche erfolgt am 01. Februar. Die Rechnung vom 31.01.2003 wird am 01.02.2003 bezahlt.
--> D hat USt von € 1.103,45 in VAZ Februar abzuführen (oder doch Januar wg. Rechnung?? oder doch erst März wg. Werkvertrag in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Nr. 1????)
Endverbraucher kann (ja leider) keine VSt anmelden!
Alle genannten Unternehmer geben monatliche Voranmeldungen ab.
Geben Sie bitte an, für welchen VAZ die einzelnen Unternehmer welche Ust bzw. Vorsteuer anzumelden und abzuführen haben.
--> Beim der Anmeldung von Vorsteuerabzug habe ich mit Absicht "kann" geschrieben, da man den VSt-Abzug doch vornehmen und abführen kann, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, sprich ordnungsgem. Rechnung vorliegen hat. Die Zahlung ist dabei doch nicht unbedingt maßgeblich, oder??
An Alle vorab einen herzlichen Dank!
Gruss
Palmus