Hmm susi, also ich habe zwar noch kaum Recht Vorlesungen gehabt aber ich denke mal das sieht so aus das die Tochter keine Ansprüche hat da der Bruder ja schon vorher verstorben ist.
Viele Grüße
Jens
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Hm, hi, ich bin zwar aus Österreich, wo das ABGB und nicht das BGB gilt, doch ich denke, dass die Regelung in diesem Punkt in Deutschland die gleiche sein wird:
Zunächst ist die gewillkürte Erbfolge des Erblassers zu befolgen, dies ist nicht möglich, da der eingesetzte Erbe vorverstorben ist. Daher bekommt die Tochter,die der einzige Deszendent und daher nicht nur pflichtteils- sondern auch erbberechtigt ist, den Teil, der dem Bruder zugestanden wäre (Akkreszenz oder Anwachsung).
Ausnahme dieser Regelung ist nur dann gegeben, wenn der Erblasser im Testament einen Ersatzerben vorsieht, was nach dem Sachverhalt nicht vorliegt.
So ist eben die österreichische Rechtslage, übernehme also keine Haftung, wenns in Deutschland anders ist Knutscha an die Susi ;D