Ermittlung der Körperschaftssteuer

  • Hallo an alle!

    Folgende Aufgabe habe ich versucht zu lösen. Bitte schaut Euch doch mal meine Ansätze an und belehrt mich ein wenig.

    a)
    A. ist alleiniger Gesellschafter der X- GmbH.
    Die GmbH erzielte im KJ. 2002 einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 100000 Euro.
    Die folgenden Sachverhalte haben sich bisher erfolgswirksam ausgewirkt:

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wird festgestellt,
    dass das Geschäftsführergehalt von A unangemessen hoch ist.
    Statt der tatsächlich gezahlten Vergütung von 100000 Euro waren 75000 Euro
    angemessen.

    --> würde ich als verdeckte Gewinnausschüttung werten und daher wieder hinzurechnen

    Des Weiteren wird festgestellt, dass A ein Gebäude an die GmbH
    vermietet hat. Die GmbH zahlt hierfür 50000 Euro, ortsüblich wären
    30000 Euro Miete.

    -->dito - würde ich als verdeckte Gewinnausschüttung werten und daher wieder hinzurechnen

    Aufgrund von erheblichen Investitionen erhielt die GmbH im KJ. 2002 eine
    steuerfreie Investitionszulage von 40000 Euro.

    --> bleibt diese in der Berechnung unberücksichtigt?

    Die GmbH hat für das KJ. 2002 15000 Euro Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen
    geleistet. Am Jahresende wurde noch eine Körperschaftssteuer-Rückstellung
    von 20000 gebildet.

    Wie hoch ist die für das KJ. 2002 festzusetzende Körperschaftssteuer?
    Der Solidaritätszuschlag ist dabei außer Acht zu lassen.

    Steuerbilanzgewinn 100000
    + verdeckte Gewinnausschüttung 45000
    - Freibetrag von 3835
    = 141.165
    * 25%
    = 35.291,25

    b)
    Im KJ. 2003 erfolgt eine Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter
    A in Höhe von 70000 Euro. Die GmbH kommt dabei ihren steuerlichen
    Verpflichtungen nach. Welche Einkommensteuer fällt durch die Ausschüttung
    zusätzlich bei dem ledigen A an?
    --> Kapitalertragssteuer???
    Unterstellen Sie dabei, dass A außer dieser Gewinnausschüttung keine
    Einkünfte bezieht und dass er einen persönlichen Steuersatz von 35% hat.
    ---> ???? (Bahnhof!)


    Dank im Voraus an alle Leser!

    Gruss
    palmus

  • Hey Gast!
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  • Hallo Markus,

    die ersten beiden Punkte sind korrekt (natürlich wird nur die Differenz zum angemessenen Betrag hinzugrechnet, nicht der gesamte Betrag).

    Die steuerfreie Investitionszulage bleibt unberücksichtigt; d.h. wenn sie als Einnahme verbucht wurde muss sie zur Berechnung der KSt wieder vom Gewinn abgezogen werden.

    Der in deiner Berechnung abgezogene Freibetrag gilt nur für Körperschaften, deren Leistungen keine Einnahmen nach § 20 (1) Nr. 1 oder 2 beim Empfänger darstellen (z.B. gemeinnützige Vereine). In diesem Fall wird er daher nicht gewährt (§ 24 S.1 Nr. 1 KStG).

    zu b):
    Hier ist wohl nicht nach der Kapitalertragsteuer gefragt, dies ist mit der Aussage "Die GmbH kommt dabei ihren steuerlichen Verpflichtungen nach." schon erledigt. Vielmehr ist hier wohl gefragt, um wieviel € die zu Zahlende Einkommensteuer des Gesellschafters durch die Erhöhung der Einkünfte ansteigt, d.h. es wird wohl verlangt, dass man den presönlichen Steuersatz auf die ermittelten Einkünfte aus der GmbH (= Einnkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG)anwendet.
    Beachte dass diese Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 d EStG) und somit zur Hälfte steuerfrei sind.