Dem Eigentümer E wurde ein Fahrzeug gestohlen. Dieses wurde an B veräußert, von welchem es die Polizei sicherstellt. Muß der Eigentümer E nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von der Polizei die Herausgabe verlangen oder von dem Käufer?? Ist der Besitz der Polizei ein Besitzmittlungsverhältnis ??? Oder als was wird dieses angsehen ???
Polizei als Besitzdiener???
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yve03 -
17. September 2005 um 20:25 -
Erledigt
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Hallo,
der Käufer des Autos ist nie Eigentümer geworden, da man an gestohlenen Sachen nicht gutgläubig erwerben kann (§§932, 935). Die Polizei ist zur Herausgabe an den Eigentümer verpflichtet, also an E. E kann also von der Polizei Herausgabe des Autos verlangen.
Besitzdiener kann man nur sein, wenn man nach §855 den Weisungen des anderen, also E, unterliegen würde. Ich glaube aber nicht dass die Polizei weisungsabhängig von E ist, also auch kein Besitzdiener. Ich würde das Verhältnis ähnlich wie bei einem Mietverhältnis ansehen. Die Polizei ist unmittelbarer Besitzer, der Eigentümer bleibt mittelbarer Besitzer (§868 ). Die Polizei ist nämlich für eine bestimmte Zeit (für die Ermittlungen) zum Besitz berechtigt.