Also, ich bräuchte dringend Hilfe!!!!;(
Folgender Sachverhalt:
M stiehlt ungesicherten MP3 Player im Kaufhaus (ungesichert weil Diebesfalle, wird von Detektiv beobachtet, M bekommt dies natürlich nicht mit). Um unbeobachtet aus dem Laden zu fliehen, steckt er dem K eine CD in den Rucksack. Wenn K die Kasse passiert, wird die CD einen Alarm auslösen. Den dadurch entstehenden Tumult will der M nutzen, um unbeanstandet den Kassenbereich mit dem MP3 Player zu durchqueren. Außerdem soll K, in den Augen des M ein typischer "Besserverdiener") ordentlich in Schwierigkeiten geraten, da ein zustecken der Ware dem K bestimmt nicht abgekauft würde.
Weil das Kaufhaus solche Handlungen immer anzeigt, geht M davon aus, dass K einer Strafanzeige wegen Ladendiebstahl ausgesetz sein wird.
Plan geht natürlich in die Hose, weil Detektiv ihn beobachtet hat.
Als K an der Kasse Alarm auslöst, läst sich der Detektiv davon nicht beirren und spricht M auf MP3 Player an. Dieser rennt weg über Kundenparkplatz. Erfolg der Flucht ist auch darauf zurückzuführen, dass der Mitarbeiter V des Kaufhauses, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, nicht eingegriffen hat, als er den M an sich vorbeirennen sah. Er hat das unterlassen, weil er dem Detektiv keinen Erfolg gönnt. V war nicht in die Pläne des Detektives (Diebesfalle) und der Geschäftsführung eingeweiht.
M bekommt schlechtes Gewissen und legt abends den MP3 Player in den Briefkasten des Kaufhauses.
M wird zei Wochen später durch Überwachungskameras und Zeugenaussagen ermittelt. K's Strafanzeige wird zurückgenommen, da über das Videoband auch dies dem M zugeordnet werden konnte.
Frage ist Strafbarkeit M und V.
M:
§242 ist klar, mit Problem Diebesfalle also evtl. §242, 22; *Tätige Reue?*; *Vollendung auch, wenn Zueignung tatsächlich nicht auf Dauer ausgerichtet war, obwohl dies eigentlich anders geplant war?*
§ 123
Mein eigentliches Problem bei M ist jedoch das Zustecken der CD.
§242, 25 I Alt.2
Diebstahl in mT scheitert an Zueignungswille bzw. Absicht;
§263
Betrug scheitert? Vermögensvorteil ist nicht stoffgleich, da M ja nur den MP3 Player will und nicht die CD oder deren Wert. Außerdem hat er es nicht darauf abgesehen das Vermögen des Kaufhauses zu schädigen, nur mittelbar evtl dass des K, aber nur wenn das mit irgendeinem Vermögensbegriff vereinbar ist.
Das klingt für mich alles so an den Haaren herbeigezogen, dass ich befürchte da auf Biegen und Brechen zu versuchen, einen Betrug daraus zu machen.
Im Endeffekt scheitert dieser ja doch am Vermögensschaden, weiß halt nicht ob und wie ich hier den Betrug bis dahin zu bejahen habe????
§164- würde nur gehen, wenn Verdächtigen nicht ausdrücklich sein muß, und wenn ein Kaufhausdetektiv zu der in § 164 benannten Gruppe gehört.
§ 145d- selbes Problem wie oben.
Und V:?(
§ 242, 27 Beihilfe zum Diebstahl, wenn durch Alltagsverhalten möglich, das bekomm ich hin.
§ 266 Untreue,
fraglich ob Angestellter die Pflicht dazu hat einzugreifen
( im Allgemeinen oder nur wenn er davon weiß, oder nie)
§ 257
Vorteilssicherung auch als notwendiges Zwischenziel ausreichend.
§ 258
scheitert, da mangelnder Erfolg (zwei Wochen)
Also, meine Frage nun:
Hab ich irgendetwas übersehen?
Hat jemand ein paar Denkanstöße bezüglich meiner Fragen?
Wär echt gut, gerate so langsam in Panik