Wertansätze und Bewertungsgrundsätze

  • Hilfeeeee...ich komm hier einfach nicht weiter.
    Hoffe mir kann jemand bei folgenden Fragen helfen.

    1. Der Nennbetrag einer Forderung aus LuL lautet auf 50.000€ + 16% Ust = 58.000€. Bereits gegen Ende des Geschäftsjahres 02 war den Gläubiger dieser Foderung bekannt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragt worden ist und mit ca. 40% Forderungsausfall zu rechnen sein wird.
    Im Februar des Geschäftsjahres 03 kommt der Schuldner durch eine Erbschaft unterwartet zu Geld.
    Der Gläubiger stell seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 02 im März des Geschäftsjahres 03 auf.
    Wie ist die Forderung über 58.000€ auf den 31.12.02 zu bewerten???

    2. Nach dem Bilanzstichtag, aber vo der Aufstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 02 erfährt der Unternehmer, dass der Dachstuhl des eigenen Lagerhauses vom Holzbock befallen ist. Ist diese Tatsache bewertungsrechtlich von Bedeutung?

    3. Bilden Sie ein Beispiel, in dem auf eine Bilanzierung wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden kann.

    4. Nenn Sie ein Beispiel für ein mögliches Abweichen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.

    5. Was verteht man unter dem "Verbot der Übervorsicht"?
    Wie zeigt sich dieses Verbot bei dem Gewinnrealisationsprinzip?

    6. Der Teilwert am Bilanzstichtag der Wertpapiere ist 18.180€
    a) Berechnen Sie den Teilwert bei einem Preis (ohne Nebenkosten von 1%) von 110€/Aktie.
    b) Gegen welchen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstieße eine Bilanzierung der Wertpapiere zu diesem höheren Tarif?


    DANKE!!!!!

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  • Hallo.


    einmal posten reicht völlig ;) !


    Daher hab ich dein doppeltes Posting gelöscht!


    Greetz Kathy

    Träume nicht Dein Leben, sondern lebe Deinen Traum! ;)

  • HGB § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
    Fassung vom 19. Dezember 1985

    (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

    1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

    2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

    3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

    4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.

    5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.

    6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

    (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.


    Aus 4. folgt, dass deine Forderung aus Fall 1) zu 40% abgeschrieben werden muss. Daraus resultiert auch, dass der Holzwurm aus 2) Berücksichtigung findet.

    Was Aufgabe 4) betrifft, so fällt mir als Beispiel nur ein, dass ein AV im Zeitverlauf ganz unterschiedlich genutzt werden kann, z.B. eine Maschine läuft in den ersten Jahren nur eine Schicht (8 Stunden), später wird sie 3 Schichten genutzt.

    Ansonsten leider keine Vorschläge zu deinen Fragen.

    Gruß
    Dörte


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    :hae:

  • 1. AfA muss erfolgen. Im nächsten Jahr Korrekturbuchungen.

    Grundsatz zur AfA: § 253 III i.V.m. § 252 I Nr.4 HGB (strenges NWP) und nach § 252 I Nr.3 wird das latente Kreditrisiko noch durch eine PWB abgegolten.

    2. Du musst normalerweise außerplanmässig abschreiben, eine Rückstellung für unterlassene Reperaturen etc. pp. bilden. S.a. § 252 I Nr. 4 HGB.

    3. Hier sollte der § 240 III HGB gemeint sein.

    4. Formelle Stetigkeit in § 252 I Nr.1 HGB und materielle Stetigkeit in § 252 I Nr.6 HGB nachzulesen. Abweichen darfst du mMn nur von der materiellen Stetigkeit, ergibt sich ja bsp. auch aus Umstellungen etc. pp. oder einer neuen Rechtsform.

    5. § 252 I Nr.4 im Zusammenhang mit Gewinnrealisation etc. pp.

    6. Bilanzansatz Niederstwert

    Das sollte als gedankliche Unterstützung reichen ;)

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • Hallo Bergäffle,
    Ich weiss nicht ob es dich im study-board noch gibt. wenn ja wärst du meine Rettung. Die Antworten zu den Fragen beschäftigen mich auch. Wenn du mir helfen könnntest wäre es nicht schlecht.
    Viele Grüße
    Veilchen