Hilfeeeee...ich komm hier einfach nicht weiter.
Hoffe mir kann jemand bei folgenden Fragen helfen.
1. Der Nennbetrag einer Forderung aus LuL lautet auf 50.000€ + 16% Ust = 58.000€. Bereits gegen Ende des Geschäftsjahres 02 war den Gläubiger dieser Foderung bekannt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragt worden ist und mit ca. 40% Forderungsausfall zu rechnen sein wird.
Im Februar des Geschäftsjahres 03 kommt der Schuldner durch eine Erbschaft unterwartet zu Geld.
Der Gläubiger stell seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 02 im März des Geschäftsjahres 03 auf.
Wie ist die Forderung über 58.000€ auf den 31.12.02 zu bewerten???
2. Nach dem Bilanzstichtag, aber vo der Aufstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 02 erfährt der Unternehmer, dass der Dachstuhl des eigenen Lagerhauses vom Holzbock befallen ist. Ist diese Tatsache bewertungsrechtlich von Bedeutung?
3. Bilden Sie ein Beispiel, in dem auf eine Bilanzierung wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden kann.
4. Nenn Sie ein Beispiel für ein mögliches Abweichen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.
5. Was verteht man unter dem "Verbot der Übervorsicht"?
Wie zeigt sich dieses Verbot bei dem Gewinnrealisationsprinzip?
6. Der Teilwert am Bilanzstichtag der Wertpapiere ist 18.180€
a) Berechnen Sie den Teilwert bei einem Preis (ohne Nebenkosten von 1%) von 110€/Aktie.
b) Gegen welchen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstieße eine Bilanzierung der Wertpapiere zu diesem höheren Tarif?
DANKE!!!!!