Steuererklärung

  • Hallo, ich bin mir bei der folgenden Aufgabe bei zwei Punkten nicht so sicher, schreibe sie einfach mal ganz ab.:

    Der steuerpflichtige Dieter, verheiratet hat folgende Einnahmen:

    aus Arbeitsverhältnis 50.000
    Zinsen aus Spareinlagen 15.000
    Verkauf seines PKW 8.000
    Lottogewinn 10.000

    Er möchte folgende Ausgaben geltend machen:

    Gewerkschaftsbeitrag 180
    Beitrag für KEgelclub 100
    Beitrag für ADAC 60
    Krankenhaustagegeldvers. 200
    Lebensvers. 1.200
    Privathaftpflicht 150
    PKW-Haftpflicht 500
    Hausratvers. 100
    Parteibeitrag SPD 120
    Spenden 200
    100 Tage mit dem Auto zur Arbeit (einfache FAhrt 25 km)
    der Rest ÖPNV 500

    Von seinem Arbeitslohn wirden neben 8.00 Lohnsteuer noch 11.000 Sozialversbeitr. einbehalten

    Fragen:

    - Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen?
    - Welche geltend gemachten Ausgaben sind Werbungskosten, welche Sonderausgaben und welche evtl. gar nicht abzuziehen?
    - Wie hoch sind die beschränkt und die unbeschränkt abzugsfähigen SOnderausgaben? Wie errechnen sich diese BEträge?

    Vielen Dank im Voraus schon mal für die Hilfe

    Britta

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  • Hallo Britta,

    zu 1.:

    Einnahmen aus Arbeitsverhältnis 50.000
    + Zinsen aus Spareinlagen 15.000

    Macht 65.000 €


    zu 2.:

    Gewerkschaftsbeitrag 180 WK
    Beitrag für KEgelclub 100 nicht abzugsf.
    Beitrag für ADAC 60 nicht abzugsf.
    Krankenhaustagegeldvers. 200 SA
    Lebensvers. 1.200 SA (bis 2004)
    Privathaftpflicht 150 SA
    PKW-Haftpflicht 500 SA
    Hausratvers. 100 nicht abzugsfähig
    Parteibeitrag SPD 120 SA (Spende an pol. Partei § 34g EStG)
    Spenden 200 SA


    [...]100 Tage mit dem Auto zur Arbeit (einfache FAhrt 25 km)
    der Rest ÖPNV 500 [...]

    Es kann grundsätzlich die Km-Pauschale angesetzt werden, es sei den es werden höhere Kosten durch öffentl. Verkehrsmittel nachgewiesen.


    Unbeschränkt abzugsfähig sind die Spenden. Spenden an pol. Parteien werden in gewissen Umfang direkt von der Einkommensteuer abgezogen. In diesem Fall wirkt sich der Parteibeitrag nicht auf die Höhe der SA aus.

    Die beschränkt Abzugsfähigen SA werden nach dem Muster des § 10 (3) EStG a.F.errechnet, aufgrund der bisherigen Angaben kann ich dir aber schon sagen, dass die beschränkt abzugsfähigen SA 2.001 € betragen.

  • Danke erst mal für die schöne ausführliche Antwort,

    jetzt allerdings noch mehr Fragen!

    1. Ich habe bei den steurpflichtigen Einnahmen noch den Werbungskostenpauschbetrag und den Sparerfreibetrag abgezogen. Kann ich dsa so machen??

    2. Irgendwo, frag mich jetzt bitte nicht mehr wo, bin ich der Meinung gelesen zu haben, dass die 11.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge auch als SOnderausgaben behandelt werden können???

    3. Ich hatte beschränkt abzugsfähige SOnderausgaben von 4002 Euro genau das doppelt???????????????

    Habe folgendermaßen gerechnet:
    Summe der VErs.-Beiträge: 12550
    Vorwegabzug (da negativ): 0
    abziehbar § 10 Abs. 3 Nr. 1 2668
    verbleiben 9882
    abziehbar § 10 BAs. 3 Nr. 4 1334
    verbleiben 8548

    ABzugsbetrag: 4002

    Danke schon Mal!

    Liebe Grüße
    Britta

    OOoops, vergiss 3. ich habe ihn mit seiner Faru zusammenveranlagt du nicht. Kann ich das einfach beschließen, das er mit seiner Frau zusammenveranlagt wird? Warum hätten sie sonst mitteilen sollen, dass er verheiratet ist?

    Entschuldige bitte, aber Steuern sind echt nicht mein Ding!! :D

  • Hallo Britta,

    zu 1.:
    Du kannst entweder die Pauschale oder die tatsächlichen WK abziehen, beides geht nicht. Sind deine nachgewiesenen WK niedriger als der Pausch-Betrag wird automatisch der Pauschbetrag abgezogen. Der Sparerfreibetrag (2.740 € für Ehegatten) wird natürlich gewährt, genau wie die WK-Pauschale für Einkünfte aus Kapitalvermögen (102 € für Ehegatten)

    zu 2.:
    Das ist korrekt. Die SV-Beiträge gehören jedoch zu den beschränkt abzugsfähigen SA (bis zum VZ 2004). Die sind in deiner Aufgabe bis maximal 4.002 abzugsfähig. Es handelt sich dabei um die sog. Vorsorgeaufwendungen (§ 10(3) EStG), dort findest du die Vorschrift zur Berechnung. Der § 10 zählt auch die Aufwendungen auf, die im Rahmen dieses Berechnungsverfahrens abzugsfähig sind.

    zu 3.:
    Ja, mein Fehler, bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag der Vorsorgeaufwendungen (sofern die Zusammenveranlagung beantragt wird, aber davon ist i.d.R. auszugehen)