Willeserklärungen und Annahme

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall bei dem ich nicht weiter komme. ;(

    V macht K schriftlich ein Angebot zum Kauf eines Autos gegen Zahlung von 1.00,- €. K schreibt einen Brief zurück, in dem er erklärt, er nehme das Angebot des V an. Am 3.2. um 9:00 Uhr wird der Brief vom Briefträger in den Briefkasten des V geworfen. V kommt erst am Abend um 20:00 Uhr nach Hause, öffnet den Briefkasten und liest dann den Brief des K. Bereits um 15:00 Uhr hatte K bei V im Büro angerufen und diesem mitgeteilt, dass er das Auto nicht mehr wolle. Da V weiß, dass bei ihm immer die Post um 9:00 Uhr eingeworfen wird, besteht er K gegenüber auf Kaufpreiszahlung und Abnahme des Autos.
    Kann V von K Abnahme des Autos und Kaufpreiszahlung verlangen?

    Meine Idee:
    Ist V nicht im Recht gegenüber K, da ja die Annahme nach § 147 Absatz 2 BGB erfolgte. Das heißt, dass V den regelmäßigen Umstand "Post" abgewartet hat.

    Oder kann mir jemand einen anderen Denkanstoß geben? Ich glaube ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht. X(

    Vielen, vielen Dank :)
    Janine13123

  • Hallo Janine.
    Der Brief, also die Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des V gekommen ist. Das ist 9.00 Uhr. (§ 130 I S.1)
    Der Widerruf wäre nach § 130 I S.2 nur wirksam gewesen, wenn K angerufen hätte bevor der Brief zugeht oder zur gleichen Zeit.
    Also ist das ganze ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433.
    Also bekommt V das Geld und K muss den Wagen nehmen.

    Hoffentlich hat dir das weitergeholfen. Falls nicht schau ich noch in ein paar Lehrbüchern nach.